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Das Finanzierungsgesetz der französischen Sozialversicherung (LFSS)

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Paris, Strasbourg | 23.01.2026

Das französische Finanzierungsgesetz der Sozialversicherung („LFSS“) wurde am 16. Dezember endgültig verabschiedet und am 31. Dezember 2025 im Amtsblatt veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie eine Liste der wichtigsten Maßnahmen, die im endgültigen Gesetzestext verabschiedet wurden. Einige der ursprünglich geplanten Maßnahmen wurden nicht im endgültigen Gesetzestext verabschiedet.​


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​​​1. SozialabgabenAnstieg der Kosten für Aufhebungsverträge und Ruhestandsregelungen Der einheitliche Arbeitgeberbeitragssatz wurde von 30 % auf 40 % für den Teil angehoben, der nicht den Sozialversicherungsbeiträgen unterliegt, und gilt für jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Januar 2026 im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder einer vom Arbeitgeber veranlassten Versetzung in den Ruhestand.
Erhöhung der Beitragszuschläge im Falle von SchwarzarbeitFür Verfahren, die ab dem 1. Juni 2026 eingeleitet werden, steigt der Satz der Beitragszuschläge bei Schwarzarbeit im Regelfall von 25 % auf 35 % und von 40 % auf 50 %, wenn die beschäftigte Person minderjährig ist.
Reform der „Acre“ (Beihilfe für Unternehmensgründungen oder -übernahmen)

Die mit der „Acre“ verbundene Beitragsbefreiung richtet sich an besonders schutzbedürftige Personengruppen oder an Unternehmen, die in ländlichen Revitalisierungsgebieten Frankreichs (ZFRR) angesiedelt sind.

Wenn die Bemessungsgrundlage der Beiträge höchstens 75% der Sozialversicherungsobergrenze beträgt, wird die Befreiung reduziert. Diese Befreiung darf jedoch, genauer durch Dekret festgelegt, höchstens 25% der Beiträge betragen und gerade nicht auf die Gesamtheit der in ihrem Umfang enthaltenen Beiträge angewendet werden.

Anhebung der allgemeinen Beitragsermäßigung auf 3 x Mindestlohn „SMIC“

Seit dem 1. Januar 2026 heißt das System zur Entlastung von Sozialversicherungsbeiträgen „einheitliche degressive allgemeine Beitragsermäßigung“ („RGDU“) und sieht eine degressive Ermäßigung für Vergütungen zwischen dem gesetzlichen Mindestlohn „SMIC“ und weniger als dem Dreifachen des Mindestlohns „SMIC“ vor.

Diese Ermäßigung gilt nicht mehr für Vergütungen, die dem Dreifachen des Mindestlohns „SMIC“ entsprechen oder darüber liegen.

Abschaffung der Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung und Familienzulage und Erhöhung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Altersversicherung

Ab dem 1. Januar 2026 wird die Anwendung der Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung und zu den Familienzulagen abgeschafft, außer für bestimmte Arbeitgeber, die von besonderen Befreiungen profitieren.

Darüber hinaus steigt der nicht gedeckelte Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Altersversicherung von 2,02 % auf 2,11 %.

2. Rente und SozialleistungenAussetzung der Rentenreform bis 2028Die schrittweise Anhebung des gesetzlichen Rentenalters wird ab dem 1. Januar 2026 ausgesetzt und bis 2028 bei 62 Jahren und 9 Monaten bleiben.
Reform der Kumulierung von Beschäftigung und Rente (CER)

Die Möglichkeit des kombinierten Beschäftigungs- und Rentenbezugs (CER) wird ab dem 1. Januar 2027 für Personen, die nach diesem Datum in Rente gehen, erleichtert:


  • ​​Vor dem gesetzlichen Rentenalter von 64 Jahren wird die Rente vollständig, um die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit gekürzt, ab dem ersten Euro, um die schrittweise Rente zu fördern;
  • Von 64 bis 67 Jahren wird ein teilweiser Kombinationsbezug eingeführt. Die Rente wird um 50 % der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit gekürzt, die einen jährlichen Freibetrag von etwa 7.000 Euro übersteigen;
  • Nach 67 Jahren ist der kombinierte Beschäftiguns- und Rentenbezug frei, ohne Begrenzung, und es entsteht Anspruch auf eine zweite Rente.

Diese Regelungen gelten für Versicherte, die ihre erste Basisrente ab dem 1. Januar 2027 beziehen.

Einführung eines zusätzlichen Geburtsurlaubs

Ab dem 1. Juli 2026 steht beiden Elternteilen von Kindern, die ab dem 1. Januar 2026 geboren oder adoptiert wurden, ein neuer freiwilliger Urlaub zu. Seine Dauer beträgt maximal zwei Monate und die Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber innerhalb einer per Dekret festzulegenden Frist (voraussichtlich zwischen 15 Tagen und einem Monat) darüber informieren. Der Urlaub wird von den Sozialversicherungskassen im ersten Monat mit 70 % des Nettogehalts und im zweiten Monat mit 60 % des Nettogehalts vergütet. Während dieses Urlaubs wird der Arbeitsvertrag des betreffenden Arbeitnehmers ausgesetzt und dieser wird vor Kündigungen geschützt.

Für Kinder, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai 2026 geboren sind, gilt für die Eltern eine Sonderfrist, um den Urlaub bis zum Ende des Jahres zu nehmen.

Verbesserung der Altersrenten für MütterDie mit Mutterschaft/Adoption/Elternzeit verbundenen Beitragsquartale werden ab dem 1. September 2026 für die vorzeitige „Langzeitrente" (bis zu zwei Quartale) angerechnet werden, und die Berechnung des durchschnittlichen Jahresgehalts fällt günstiger aus (24 oder 23 beste Jahre, je nach Anzahl der Kinder, statt 25).
3. Krankheit, Arbeitsunfälle und ​Berufskrankheiten, UrlaubeBegrenzung von KrankmeldungenDie maximale Dauer der ersten Krankschreibung soll ab dem 1. September 2026 auf einen Monat begrenzt werden (Dekret in Vorbereitung). Die Verlängerung der Krankschreibung soll ebenfalls auf maximal zwei Monate pro Arbeitsunfähigkeit begrenzt werden, wobei eine längere Dauer bei medizinischer Begründung möglich sein wird.
Begrenzung der Tagegelder bei Arbeitsunfällen und BerufskrankheitenBei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten wird die Zahlung der „IJSS“ auf eine maximale Dauer begrenzt, die per Dekret festgelegt wird (und voraussichtlich ab dem 1. Januar 2027 für neue Fälle geben wird vier Jahre pro Schadensfall begrenzt (die für neue Fälle ab dem 1. Januar 2027 gelten wird). Die Regierung plant, diese auf maximal vier Jahre pro Schadensfall festzulegen.
Vereinfachung des Verfahrens zur Anerkennung von BerufskrankheitenSpätestens zum 1. Januar 2027 soll das Verfahren zur Anerkennung von Berufskrankheiten vereinfacht werden, wenn eine Krankheit nicht alle in den Tabellen vorgesehenen Kriterien erfüllt. Des Weiteren sollen bis zum 30. September 2026 Berufskrankheiten aufgrund neuer Untersuchungsmethoden leichter anerkannt werden, wenn sie nicht in den Tabellen aufgeführt sind.​



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