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Mise en place du passeport de prévention

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Paris, Strassburg | 23.03.2026​


Der Präventionspass („Passeport de Prevention“) wurde durch das Gesetz Nr. 2021-1018 vom 2. August 2021 zur Stärkung der Prävention am Arbeitsplatz eingeführt und zielt darauf ab, die Prävention von Berufsrisiken durch den Einsatz von Schulungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern. Er soll Arbeitgebern zudem die Einhaltung ihrer diesbezüglichen Verpflichtungen erleichtern. Diese Maßnahme gilt für alle Arbeitgeber ab der Einstellung des ersten Arbeitnehmers. ​​

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Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: Präventionspass, Informationsportal | Informationsportal zum Präventionspass (es werden auf dieser Seite auch Informations-Webinare organisiert, um die Umsetzung bestmöglich zu begleiten).


Nachfolgend finden Sie eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten Merkmale des Programms:


Art des Dienstes

Der Präventionspass ist ein digitaler Dienst, der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Bildungseinrichtungen miteinander vernetzen soll. Er soll die Nachverfolgbarkeit von Schulungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten und deren Verwaltung erleichtern.

Einführung des Pass-Dienstes

Die Einführung des Präventionspasses erfolgt schrittweise.

  • Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, die von ihnen angebotenen förderfähigen Schulungen ab dem 1. September 2025 zu melden.
  • Seit dem 16. März 2026 steht Arbeitgebern ein eigener Meldebereich zur Verfügung.
  • Ein Mitarbeiterbereich ist für Ende 2026 vorgesehen.

Vom Arbeitgeber zu erledigende Schritte

Sobald der digitale Bereich erstellt ist, können Arbeitgeber intern durchgeführte und abgeschlossene Schulungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit melden. Sie können in ihrem Konto auch von Bildungseinrichtungen bereits gemeldete Schulungen einsehen.

Bis Ende 2026 ist eine Übergangsphase vorgesehen. Diese ermöglicht es Arbeitgebern, sich mit dem System vertraut zu machen, Meldungen schrittweise zu regularisieren und von verlängerten Fristen zu profitieren.

Zu meldende Schulungen und Fristen

Schulungen müssen gemeldet werden, sobald sie die folgenden Kriterien erfüllen: Sie beziehen sich auf die Prävention von Arbeitsrisiken, stehen im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz, führen zu einem Nachweis und sind auf andere Arbeitsplätze übertragbar.​

Nur Schulungen, die ab dem 1. September 2025 (für Schulungseinrichtungen) und ab dem 16. März 2026 (für Arbeitgeber) abgeschlossen wurden, müssen zwingend gemeldet werden. Eine rückwirkende Meldepflicht besteht nicht, eine freiwillige Meldung ist jedoch möglich.

Bildungseinrichtungen haben eine Frist von 3 Monaten für die Meldung, während Arbeitgeber eine Frist von 6 Monaten beanspruchen können. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Quartals, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde. Während der Übergangszeit (bis Ende 2026) werden diese Fristen um weitere 3 Monate verlängert.

Verknüpfung mit bestehenden Verpflichtungen

Der Präventionspass steht im Einklang mit den bestehenden Verpflichtungen des Arbeitgebers im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Das einheitliche Dokument zur Bewertung beruflicher Risiken (DUERP) ist in dieser Hinsicht ein zentrales Instrument, mit dem die zu meldenden Risiken und die damit verbundenen Schulungen ermittelt werden können.

Nachverfolgung der Schulungen

Im Arbeitgeberbereich wird ein Dashboard zur Verfügung gestellt, um die absolvierten Schulungen nachzuverfolgen und deren Erneuerung vorwegzunehmen.

Datenzugriff

Der Präventionspass ist an den Arbeitnehmer gebunden, der dessen Inhaber ist. Der Arbeitgeber darf die Daten nur mit dessen Zustimmung einsehen, gemäß den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten.

Durch diesen Datenaustausch kann der Arbeitgeber erfahren, welche Schulungen der Arbeitnehmer in früheren Unternehmen absolviert hat, und gegebenenfalls den Ausbildungsweg des Arbeitnehmers anpassen, indem er ihm bei Bedarf Schulungen erteilt, die möglicherweise redundant sind.

Beweismittel im Streitfall

Der Präventionspass kann im Streitfall ein nützliches Beweismittel darstellen, insbesondere um die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen nachzuweisen.

Sanktionen und Herausforderungen

Der Präventionspass fällt in den Anwendungsbereich von Artikel L.4741-1 des Arbeitsgesetzbuchs, der Verstöße im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz regelt. In diesem Zusammenhang können Verstöße gegen die Meldepflichten strafrechtlich geahndet werden, wobei eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro verhängt werden kann.



Kontakt

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Céline Kammerer

Avocate

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