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Tiefgreifende Reform des französischen Steuersystems für Managementpakete

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Paris | 13.06.2025

Das Finanzgesetz für 2025, das am 15. Februar in Kraft getreten ist, ändert grundlegend die Steuerregelung für sog. „Managementpakete“, die im Wesentlichen darauf abzielen, leitende Angestellte und Arbeitnehmer an der Leistung des Unternehmens zu beteiligen. Wir werden uns in diesem Text vor allem auf Artikel 163 bis H des französischen Steuergesetzbuches ("CGI") konzentrieren, einer neuen allgemeinen Regelung, die parallel zu den bereits bestehenden Regelungen gelten soll. Es werden derzeit noch zahlreiche Klarstellungen seitens der Steuerverwaltung bezüglich dieses Texts erwartet, über die wir berichten werden, sobald sie bekannt sind.


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I. Vereinfachte Darstellung der neuen Regelung, festgelegt in Artikel 163 bis H des CGI​

  • Die neue allgemeine Regelung, die in Artikel 163 bis H des CGI festgelegt ist, bezieht sich auf den "Nettogewinn" aus Unternehmensanteilen, die von Arbeitnehmern oder leitenden Angestellten gezeichnet oder erworben oder ihnen zugeteilt wurden, wenn diese als Gegenleistung für ihre beruflichen Aufgaben erworben wurden. Der Begriff des darauffolgenden Nettogewinns wird im Artikel nicht näher erläutert, und solange die Klarstellung der Steuerverwaltung noch aussteht, ist davon auszugehen, dass alle verschiedenen Komponenten des Nettogewinns steuerpflichtig sind, was ggf. sowohl den "Erwerbsgewinn" (die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Beteiligung am Tag ihres Erwerbs oder ihrer Zeichnung und dem Vorzugspreis, zu dem sie erworben oder gezeichnet wurde) als auch den "Ausübungsgewinn" (die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Beteiligung am Tag der Ausübung der Option oder der Ausübung und dem Zeichnungs- oder Kaufpreis, zuzüglich des für den Erwerb der Option gezahlten Betrags und gegebenenfalls des bereits versteuerten Erwerbsgewinns) einschließt. Darüber hinaus wäre daher auch der "Veräußerungsgewinn" (Differenz zwischen dem Veräußerungspreis der Beteiligung und den vorab gezahlten Beträgen zuzüglich der zuvor versteuerten Erwerbs- und Ausübungsgewinne) steuerpflichtig.
  • Die neue Regelung ist allgemein gehalten und bezieht sich auf alle Arten von Kapitalbeteiligungen von Arbeitnehmern und leitenden Angestellten. So gilt die neue Regelung sowohl für sogenannte steuerlich „qualifizierte“ Beteiligungspläne (d. h. Pläne, für die eine bestimmte Vorzugsregelung gilt, wie z. B. Aktienoptionen, Zuteilungen von Gratisaktien und Optionsscheine für Anteile von Unternehmensgründern) als auch für sogenannte nicht qualifizierte Pläne (d. h. alle anderen Formen der Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern und leitenden Angestellten, die bis zum Inkrafttreten von Artikel 163 bis H des CGI von einer Einzelfallanalyse anhand der von der Rechtsprechung vorgegebenen Lösungen abhingen). Bei qualifizierten Plänen ist der Nettogewinn jedoch ohne die mit diesen qualifizierten Plänen verbundenen Erwerbsgewinne zu verstehen. Somit sind bei qualifizierten Plänen sowohl die Regeln des Artikels 163 bis H des CGI als auch die entsprechenden Regeln der jeweiligen Art des qualifizierten Plans anzuwenden. Seitens der Steuerverwaltung werden derzeit noch Klarstellungen erwartet, insbesondere darauf, wie diese beiden Regelungen parallel anzuwenden sind (d. h. die neue Regelung des allgemeinen Rechts nach Artikel 163 bis H des CGI und die entsprechende Sonderregelung für einen qualifizierten Plan).
  • ​Der einheitliche Tatbestand der neuen Regelung gilt für jede Verfügung, Veräußerung, Umwandlung oder Vermietung von Beteiligungen, die ab dem 15. Februar 2025 erfolgt, auch wenn die Beteiligung vorher zugeteilt, aber noch nicht vom Begünstigten übertragen wurden. Somit fallen alle Managementpaketpläne, die bereits vor dem 15. Februar 2025 abgeschlossen wurden, in den Anwendungsbereich der neuen Regelung.
  • ​Für eine Besteuerung in der Kategorie der Kapitalgewinne aus Wertpapieren müssen die gezeichneten Beteiligungen folgende Bedingungen erfüllen:
  • bei qualifizierten Plänen müssen die Wertpapiere ein Risiko des Verlusts ihres Anschaffungs- oder Zeichnungswerts aufweisen.

  • bei nicht qualifizierten Plänen müssen die Wertpapiere ein Verlustrisiko für das gezeichnete oder erworbene Kapital darstellen und mindestens zwei Jahre lang gehalten worden sein;

  • Wenn die Bedingungen des Kapitalverlustrisikos und ggf. der Haltedauer erfüllt sind, wird der Veräußerungsgewinn wie folgt besteuert:
        1. ​Besteuerung als Veräußerungsgewinn aus Wertpapieren bis zur Grenze = (Anschaffungswert x ein Vielfaches der finanziellen Leistung) – Anschaffungswert. Der finanzielle Leistungsmultiplikator =

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        2. ​Besteuerung des Nettogewinns oberhalb der genannten Grenze als Lohn- und Gehaltszahlungen.   
  • Auch hier wird noch auf Klarstellungen gewartet, insbesondere zu den Begriffen Kapitalverlust und den Berechnungsregeln, die für den als Veräußerungsgewinn aus Wertpapieren zu versteuernden Teil anzuwenden sind.     


II. Vereinfachte Darstellung des Unterschieds in den Kosten der Pflichtabgaben für den veräußernden Arbeitnehmer oder leitenden Angestellten zwischen der Anwendung des Lohn- und Gehaltssystems und des Systems für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren​

  • Für den Teil des Nettogewinns, der als Löhne und Gehälter zu versteuern ist, kann die Belastung durch Steuern und Sozialabgaben grundsätzlich bis zu 59 % betragen, d. h. 45 % (Grenzwertstufe des Einkommensteuertarifs) + 4 % (Grenzwertstufe des Tarifs für die Sonderabgabe auf hohe Einkommen) + 10 % (spezifische Arbeitnehmerquellsteuer).
  • Für den steuerpflichtigen Teil des Nettogewinns, der als Veräußerungsgewinn aus Wertpapieren zu versteuern ist, beschränkt sich die Belastung durch Pflichtabgaben grundsätzlich auf 34 %, d. h. 12,8 % (einheitlicher Pauschalsteuersatz für die Kapitalertragsteuer) + 17,2 % (Sozialabgaben auf Vermögenseinkommen) + 4 % (Grenzwertstufe des Tarifs für den Sonderbeitrag auf hohe Einkommen).
  • Es ist noch anzumerken, dass der Nettogewinn unabhängig von der für ihn geltenden Steuerregelung von der Bemessungsgrundlage für den allgemeinen Sozialbeitrag (CSG) und den Beitrag zur Rückzahlung der Sozialschuld (CRDS) auf Erwerbseinkommen (Art. L 136-1-1, III-3°-a bis des frz. Sozialversicherungsgesetzbuchs) sowie von der Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge, sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge (neuer Artikel L 242-1, II-8° des Sozialversicherungsgesetzbuchs), ausgenommen ist. Dies ist ein großer Vorteil, da es sich hierbei um eine Abweichung von der allgemeinen Regel handelt, nach der die Bemessungsgrundlage für diese Beiträge und Abgaben Vorteile als Gegenleistung für oder anlässlich einer Arbeit umfasst.


III. Praktische Punkte, die Sie vorerst im Kopf behalten sollten

Wie wir gesehen haben, sind sogar Managementpaketpläne, die vor dem 15. Februar 2025 abgeschlossen wurden, von der Reform betroffen. Es wäre daher angebracht, diese zu prüfen, um festzustellen, ob einige von ihnen für die Regelung über Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren in Frage kommen oder nicht. Gegebenenfalls sollten sie abgeändert werden, um sicherzustellen, dass die Begünstigten theoretisch für die Regelung der Kapitalgewinne aus Wertpapieren in Frage kommen.
 
Dies gilt auch für die Berechnung des Anteils, der als Veräußerungsgewinn am Tag der Entstehung des Ereignisses zu versteuern ist, insbesondere durch die Bestimmung des Vielfachen der finanziellen Leistung, da dies sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Begünstigten bindend ist.

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Christophe Jolk

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