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Klarstellungen der Steuerbehörden zur Behandlung der Mehrwertsteuer bei der Bereitstellung von Dienstfahrzeugen

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​​​​​​​​​​​​​Article publié le 27/10/2025, temps de lecture: env. 4 minutes


Im Rahmen einer am 30. April 2025 veröffentlichten Antwort auf einen Auskunftsbescheid präzisiert die französische Steuerbehörde die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer, wenn ein Unternehmen beschließt, seinen Mitarbeitern Fahrzeuge sowohl für berufliche als auch für private Zwecke zur Verfügung zu stellen (BOI-RES-TVA-000161, 30. April 2025). 

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Grundsätzlich gilt die Mehrwertsteuer für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die von einer steuerpflichtigen Person, die in dieser Eigenschaft handelt, gegen Entgelt erbracht werden.[1]


Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein vom Unternehmen erworbenes oder gemietetes Fahrzeug zur Verfügung stellt, gilt diese Dienstleistung daher als entgeltlich, wenn eine Gegenleistung vereinbart wurde.[2]


Folglich unterliegt die Gegenleistung des Arbeitnehmers der Mehrwertsteuer, während das Unternehmen grundsätzlich sein Recht auf Vorsteuerabzug für den Erwerb des Fahrzeugs, das dem Arbeitnehmer dauerhaft zur Verfügung gestellt werden soll, ausüben kann.


In ihrer Antwort auf den Auskunftsbescheid präzisiert die Behörde anhand der folgenden Beispiele, was im Rahmen der Bereitstellung eines Fahrzeugs für den Arbeitnehmer zur beruflichen und privaten Nutzung unter einer Gegenleistung zu verstehen ist:

  • Der Arbeitnehmer zahlt einen vertraglich festgelegten Betrag, um ein Fahrzeug nutzen zu können.
  • Das Unternehmen behält einen Betrag vom Brutto- oder Nettogehalt des Arbeitnehmers ein, als Gegenleistung für die Bereitstellung eines Fahrzeugs,
  • Der Arbeitnehmer nutzt ein Fahrzeug durch die Verwendung einer Punktekarte, die in zusätzliches Gehalt umgewandelt werden kann. Bei diesem System verfügt der Arbeitnehmer über ein Punktekontingent, mit dem er ein Fahrzeugmodell auswählen kann. Wenn der Arbeitnehmer sein Punktekontingent überschreitet, wird ihm der Mehrbetrag von seinem Gehalt abgezogen. Dafür kann er im Gegenzug, wenn er sein Punktekontingent nicht ausschöpft, den Restbetrag in zusätzliche Vergütung umwandeln.
  • Der Arbeitnehmer verzichtet auf eine zusätzliche Vergütung im Austausch für die Bereitstellung eines Fahrzeugs. 

Wenn in diesem Zusammenhang die Bereitstellung des Fahrzeugs zugunsten des Arbeitnehmers einer vertraglich festgelegten Gegenleistung entspricht, gilt für die Bereitstellung eines Fahrzeugs für berufliche und private Zwecke des Arbeitnehmers die in der folgenden Tabelle zusammengefasste Mehrwertsteuerregelung: 


 

Territorialität

 

 

Die Bereitstellung eines Fahrzeugs wird als Langzeitmiete eines Transportmittels an eine nicht steuerpflichtige Person angesehen, sofern sie länger als 30 Tage dauert. Sie ist dann steuerpflichtig im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers.[3]

 

 

Bemessungsgrundlage

 

 

Die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage besteht aus den Beträgen, die die Gegenleistung für die Bereitstellung des Fahrzeugs darstellen. Es ist nicht erforderlich, einen Abschlag entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer vorzunehmen.[4]

 

 

Zahlungsmodalitäten

 

 

Wenn der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in Frankreich ansässig sind und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegen Miete oder eine vereinbarte Gegenleistung ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, ist die in Frankreich fällige Mehrwertsteuer unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts anzumelden und zu zahlen.[5]

Wenn jedoch der Arbeitnehmer in Frankreich und der Arbeitgeber im Ausland ansässig ist, kann die geschuldete Mehrwertsteuer optional über die zentrale Anlaufstelle „OSS-UE" eingezogen werden.[6]

 

 

Recht auf Vorsteuerabzug

 

 

Wenn das Fahrzeug nach dem Erwerb durch das Unternehmen einem seiner Arbeitnehmer gegen Entgelt dauerhaft zur Verfügung gestellt werden soll, ist die auf diesen Erwerb entfallende Mehrwertsteuer nicht vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen.[7]

 

Es ist zu beachten, dass das Unternehmen, wenn es versäumt hat, die abzugsfähige Mehrwertsteuer in seiner Erklärung anzugeben, seinen Fehler dennoch bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der Unterlassung korrigieren kann.[8] 

 


Wird das Fahrzeug hingegen ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt, unterliegt der Vorgang nicht der Mehrwertsteuer, es sei denn, die Bereitstellung des Fahrzeugs stellt eine Dienstleistung für sich selbst dar, sofern die auf den Erwerb des Fahrzeugs entfallende Mehrwertsteuer (auch nur teilweise) abgezogen wurde.[9]

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass diese jüngsten Klarstellungen der Steuerbehörden Unternehmen dazu veranlassen, ihre Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Dienstwagen überprüfen, um einen möglichen Anspruch auf Vorsteuerabzug für die Vergangenheit geltend zu machen und eine strategische Neubewertung ihrer Politik in diesem Bereich vorzunehmen.


[1] Französisches Steuergesetz (Code général des impôts, nachfolgend „CGI“), Art. 256, I.

[2] EuGH, 20. Januar 2021, Rechtssache C-288/19, QM gegen Finanzamt Saarbrücken, Randnummer 56. 

[3] CGI, Art. 259 A, 1, b.

[4] CGI, Art. 266.

[5] CGI, Art. 287.

[6] CGI, Art. 298 sexdecies G.

[7] CGI, Art. 271; CGI Anhang II, Art. 206, IV, 2, 6°, b.

[8] CGI, Anhang II, Art. 208, I. ​

[9] CGI, Art. 257, II, 2. 

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