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Dividendenausschüttungen an Personengesellschaften – Frage der Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

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​​​​​​​​​​​​​Artikel veröffentlicht am 4/11/2024 - Lesezeit: 3 Minuten

Das französische Verwaltungsgericht erkennt an, dass eine natürliche Person mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland, die nutzungsberechtigte Empfängerin einer Dividendenausschüttung durch eine französischen Gesellschaft ist, den im Rahmen des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens reduzierten Quellensteuersatz in Anspruch nehmen kann, auch wenn diese Dividende über zwei steuerlich transparente deutsche Personengesellschaften (in diesem Falle die GmbH & Co. KG) ausgeschüttet wird.


Grundsätzlich unterliegen Dividenden, die von einer französischen Gesellschaft an eine steuerlich transparente deutsche Personengesellschaft ausgeschüttet werden, in Frankreich einer Quellensteuer von 25 %.[1] Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich kann in diesem Fall nicht direkt von der Personengesellschaft in Anspruch genommen werden, da eine steuerlich transparente Gesellschaft nicht als steuerlich ansässig im Sinne des Abkommens gilt.


Da in diesem Falle die Gefahr einer Doppelbesteuerung besteht, waren die französischen Gerichte und nachfolgend auch die französische Verwaltungsbehörde der Ansicht, dass auf passive Einkünfte (Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) der reduzierte Quellensteuersatz auf Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Frankreich und dem Ansässigkeitsstaat des nutzungsberechtigten Einkommensempfängers (in der Regel der Gesellschafter einer steuerlich transparenten Personengesellschaft) anwendbar sei.


Die französischen Verwaltungsbehörden haben diese Möglichkeit jedoch in solchen Fällen eingeschränkt, in denen die ausländische Personengesellschaft selbst durch eine andere steuerlich transparente Personengesellschaft gehalten wird  (d.h. bei Zwischenschaltung zweier transparenter Personengesellschaften ).[2]


Anlässlich eines Urteils vom 6. Juni 2024 stellte das Verwaltungsgericht von Montreuil diese Position der französischen Steuerbehörde in Frage, indem es einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person, die Nutzungsberechtigte einer Dividendenausschüttung durch eine französische Gesellschaft war, einen Anspruch auf die Vorschriften des deutsch-französischen Doppelbesteuerabkommens gewährte. Die Auszahlung erfolgte in diesem Fall über zwei GmbH & Co KGs. Der Quellensteuersatz für die gezahlte Dividende betrug daher nicht 30 % (der zum Zeitpunkt der Prüfung geltende Quellensteuersatz nach französischem Recht), sondern 15 % (der reduzierte Satz gemäß dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen).[3]


Es ist zu beachten, dass die Behörden ihre Verwaltungsrichtlinien noch nicht geändert haben und diese weiterhin angewendet werden. Dennoch ist hervorzuheben, dass die französische Verwaltungsbehörde beschlossen hat, keine Berufung gegen das zugunsten des Steuerpflichtigen ausgesprochene Urteil einzulegen.


Zudem legt das Urteil des Verwaltungsgerichts von Montreuil die steuerrechtlichen Bestimmungen wörtlich aus, ohne die Einschränkungen der Verwaltungsrichtlinie zu berücksichtigen und könnte daher auch über den deutsch-französischen Kontext hinaus Auswirkungen haben.

Dies könnte die Türe öffnen für potenzielle Rückerstattungsansprüche in Fällen, in denen bei passivem Einkommen (Dividenden und Lizenzgebühren) eine Quellensteuer von 25 % abgeführt wurde, obwohl bei der Zwischenschaltung zweier Personengesellschaften die Anwendung eines reduzierten Steuersatzes möglich gewesen wäre.


[1] Frz. Steuergesetzbuch (CGI), Art. 119 bis, 2 ; Art. 187, 1.

[2] Verwaltungsrichtlinien BOI-INT-DG-20-20-20-10 vom 12.09.2021, §90 ; BOI-INT-DG-20-20-30 vom 12.08. 2015, §130.

[3] Verwaltungsgericht von Montreuil, 6. Juni 2024, Nr. 2209072. ​


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