Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Quellensteuer auf Gehälter, die an Gebietsfremde gezahlt werden

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​Quellensteuer auf Gehälter, die an Gebietsfremde gezahlt werden, gemäß Artikel 182 A des CGI: Die Steuerverwaltung bekräftigt trotz eines Urteils des Conseil d'Etat Nr. 469771 vom 5. Februar 2024 den Vorrang des Begriffs des Gebietsansässigen im Abkommensrecht vor dem Begriff des steuerlichen Wohnsitzes im innerstaatlichen Recht.  


veröffentlicht am 9. Juli 2024 | Lesezeit ca. 5 Minuten


Grundsätzlich und gemäß Artikel 182 A des französischen Steuergesetzbuchs (Code général des impôts, CGI) führen Gehälter aus französischer Quelle (also für in Frankreich ausgeübte Tätigkeiten), die Personen gezahlt werden, die nicht in Frankreich steuerlich ansässig sind, zur Anwendung einer Quellensteuer.   

In einer Entscheidung vom 5. Februar 2024 vertrat der Conseil d'Etat die Auffassung, dass die in Artikel 182 A des CGI aufgestellte Bedingung des "steuerlichen Wohnsitzes" außerhalb Frankreichs anhand der in Artikel 4 B des CGI vorgesehenen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts (die den Begriff des steuerlichen Wohnsitzes verwenden) und nicht anhand der anwendbaren internationalen Steuerabkommen zu beurteilen ist, die jedoch den "steuerlichen Wohnsitz" begründen. 

Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmer, der von der Schweiz nach Frankreich entsandt wurde, um dort die Aufgaben eines Generaldirektors auszuüben. Da er beruflich ins Ausland reiste und gelegentlich aus persönlichen Gründen von der Schweiz aus (dem Land, in dem seine Familie wohnte) aus der Ferne arbeitete, hatte sein französischer Arbeitgeber spontan die Quellensteuer gemäß Artikel 182 A des CGI auf einen Teil der gezahlten Gehälter anteilig für die Anwesenheit seines Arbeitnehmers in Frankreich entrichtet. Die Steuerverwaltung war hingegen der Ansicht, dass die Quellensteuer auf die gesamten an den Betroffenen gezahlten Gehälter hätte erhoben werden müssen.   

Teilweise den Schlussfolgerungen des öffentlichen Berichterstatters folgend, richtet der Staatsrat seine Analyse stattdessen auf die Bestimmung des Landes, das die Besteuerungsbefugnis hat, und nicht auf die Bemessungsgrundlage der Quellensteuer. Das Oberste Gericht urteilt, dass die Quellensteuer nur auf Vergütungen aus französischen Quellen anwendbar ist, die an Personen gezahlt werden, die im Sinne des innerstaatlichen Rechts "steuerlich nicht ansässig" sind. Daher unterliegt nach Ansicht des “Conseil d'Etat” der Arbeitgeber selbst dann, wenn eine Person im Sinne eines bilateralen Steuerabkommens in einem anderen Staat (als Frankreich) als "steuerlich ansässig" angesehen werden kann, nicht der Quellensteuer nach Artikel 182 A des CGI auf die von ihm an diese Person gezahlten Vergütungen mit Lohncharakter. Im konkreten Fall war der Staatsrat der Ansicht, dass der Steuerpflichtige in Frankreich eine "nicht nebensächliche" berufliche Tätigkeit ausübte, was genau eines der alternativen Kriterien zur Begründung eines steuerlichen Wohnsitzes in Frankreich im Sinne der Bestimmungen von Artikel 4 B des CGI ist.   

Der Staatsrat gibt somit dem Begriff "Steuerwohnsitz" im Sinne des innerstaatlichen Rechts Vorrang vor dem Begriff "Steueransässiger" im Sinne des Abkommens und widerspricht damit der Verwaltungsdoktrin, nach der die Bestimmungen von Artikel 4 B des CGI über die Definition des Steuerwohnsitzes im innerstaatlichen Recht nur "vorbehaltlich" der internationalen Abkommen anwendbar sind (BOI-INT-DG-20-10-10-12/09/2012, Nr. 20). Es stellte sich also die Frage, ob die Verwaltung diese Verwaltungsdoktrin angesichts dieses jüngsten Urteils des Staatsrats nicht zurückziehen würde. 

In der Pressemitteilung Nr. 1809 vom 29. April 2024 erklärte die Steuerverwaltung jedoch einerseits, dass sie mit der vom Staatsrat vertretenen Position nicht einverstanden sei, da diese ihrer Ansicht nach sowohl zu einer Komplexität der Besteuerungsmodalitäten für die betroffenen Steuerzahler als auch zu Rechtsunsicherheit für die Schuldner der gezahlten Beträge führe. Andererseits bekräftigt sie den Vorrang des Begriffs des Gebietsansässigen im Abkommensrecht vor dem Begriff des steuerlichen Wohnsitzes im innerstaatlichen Recht sowie dessen Auswirkungen auf die Modalitäten der Besteuerung von Gehältern nicht ansässiger Personen, wie sie in ihrer Verwaltungsdoktrin (BOI-INT-DG-20-10-10-12/09/2012) dargelegt sind. Sie erklärt schließlich, dass die Modalitäten der Besteuerung von Nichtansässigen im nächsten Haushaltsgesetz bestätigt werden. 

Trotz der Entscheidung des “Conseil d'Etat” vom 5. Februar 2024 bleiben Gehälter, die von "nicht in Frankreich ansässigen" Personen bezogen werden - also im Sinne der bilateralen Steuerabkommen und ungeachtet des Status des "steuerlichen Wohnsitzes" im Sinne von Artikel 4 B des CGI - grundsätzlich im Anwendungsbereich der Quellensteuer nach Artikel 182 A des CGI. Das nächste Finanzgesetz, das Ende des Jahres verabschiedet wird, dürfte diese Position endgültig bestätigen. 


Kontakt

Contact Person Picture

Christophe Jolk

Avocat, Attorney-at-law

Associate Partner

+33 6 10 87 92 17
+33 6 1087 9217

Anfrage senden

Contact Person Picture

Claire Schweitzer

Avocate

Senior Associate

+33 6 42 95 20 34

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu