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Formalitäten für die Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 23. Mai 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten​

Das Dekret vom 17. März 2023 hat den Inhalt der vorherigen Entsendungserklärung geändert.

Zur Erinnerung:  diese obligatorische Formalität muss durchgeführt werden:  
  • vor der Entsendung eines ihrer Arbeitnehmer auf das französische Hoheitsgebiet im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags, aber auch im Rahmen einer unternehmens- oder konzerninternen Entsendung oder einer Entsendung durch ein Zeitarbeitsunternehmen (Artikel L.1262-2-1 des Arbeitsgesetzbuchs), 
  • für jede einzelne Entsendung über den Teledienst SIPSI. 

Mit dem Erlass vom 17. März 2023 wurde auch die Liste der Dokumente, die am Arbeitsplatz aufzubewahren und für die Arbeitsaufsicht bereitzuhalten sind, entschärft.

Am 27. März 2024 aktualisierte die Generaldirektion für Arbeit (DGT) den von ihr erteilten Erlass vom 19. Januar 2021 über die internationale Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich, folglich der regulatorischen Entwicklungen: 
  • des oben genannten Dekrets vom 27. März 2023 zur Vereinfachung der Pflichten des Arbeitgebers, 
  • und des Dekrets vom 15. Februar 2024 über den Berufsidentifikationsausweis für Arbeitnehmer im Hoch- und Tiefbau.

​   Thema  
Inhalt der Massnahme  














Dokumente, die aufbewahrt und 

bei einer Kontrolle vorlgelegt werden müssen 

 ​
Streichung der folgenden Dokumente : 
  • Alle Dokumente, die das Recht festlegen, das auf den Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem im Inland ni​edergelassenen oder tigen Vertragspartner anwendbar ist. 
  • Jedes Dokument, das die Anzahl der ausgeführten Verträge und die Höhe des Umsatzes belegt, die der Arbeitgeber in seinem Niederlassungsland und im Inland erzielt hat. 


Wie die Generaldirektion für Arbeit (Direction générale du travail, DGT) in Erinnerung ruft, listet das Arbeitsgesetzbuch die Dokumente, die Gegenstand dieser Pflicht zur Aufbewahrung und Übersetzung ins Französische sind, erschöpfend auf. 

Die Arbeitsaufsichtsbehörde kann jedoch weitere Dokumente anfordern, um die Einhaltung des Arbeitsrechts oder des Rechtsrahmens für die Entsendung zu überprüfen (z. B. Angaben zu den Tätigkeiten, die das ausländische Unternehmen in Frankreich und in dem Staat, in dem es niedergelassen ist, ausübt), es besteht jedoch keine Verpflichtung, diese ins Französische zu übersetzen oder am Ort der Leistungserbringung aufzubewahren. ​











Carte BTP : 
Besondere Bestimmungen anwendbar für den Sektor Hochbau und 
öffentliche Arbeiten 

​Der Tätigkeitsausweis für Arbeitnehmer im Hoch- und Tiefbau, die sogenannte BTP-Karte, ist nun für entsandte Arbeitnehmer, einschließlich Leiharbeitskräfte, fünf Jahre lang gültig. 

In der Praxis ist der Arbeitgeber daher nicht mehr verpflichtet, eine neue Karte beim Verband CIBTP France (früher Union des caisses de France) zu beantragen, wenn der von ihm entsandte Arbeitnehmer bereits eine gültige Karte besitzt. 

Der Arbeitgeber muss jedoch vor jeder Entsendung die Karte auf der Plattfo​rm der BTP-Karten​ aktualisieren, indem er die Nummer angibt, die er über den Teledienst "SIPSI" bei der vorherigen Entsendungsmeldung erhalten hat. Der Verband CIBTP France nimmt dann die Aktivierung der Carte BTP des Arbeitnehmers für die Dauer seiner Entsendung nach Frankreich vor. 

Um einen Antrag auf eine BTP-Karte zu stellen, muss die Nummer der Vorabmeldung der Entsendung angegeben werden. Diese Vorabmeldung muss also vom Arbeitgeber vor der Beantragung der BTP-Karte vorgenommen werden. 


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