Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, die Leiter einer SAS ist, kann wegen unzureichender Vermögenswerte haftbar gemacht werden (Cass. com. 13-12-2023, n°21-14.579)

PrintMailRate-it

In diesem jüngsten Urteil hat der frz. Kassationsgerichtshof eine wichtige Klarstellung für die Auslegung der Regeln vorgenommen, die für die Haftung der juristischen Personen, die eine SAS in Frankreich leiten, gelten.


In diesem Fall war eine SAS vor der Verkündung ihrer gerichtlichen Liquidation in ein gerichtliches Sanierungsverfahren einbezogen worden. Der Insolvenzverwalter verklagte die juristische Person, die die SAS leitete (Präsident), sowie die natürliche Person, die der gesetzliche Vertreter dieser leitenden Gesellschaft war, auf Haftung wegen Vermögenslosigkeit.


Die betreffende natürliche Person legte Kassationsbeschwerde ein und machte geltend, dass sie nicht persönlich haftbar gemacht werden dürfe, da sie nicht "ständiger Vertreter" der leitenden juristischen Person gewesen sei, da weder das Gesetz noch die Satzung der betreffenden SAS eine Verpflichtung für eine geschäftsführende juristische Person vorsehe, einen ständigen Vertreter zu ernennen.


Der Kassationsgerichtshof entschied, dass in Ermangelung einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtung zur Ernennung eines ständigen Vertreters der leitenden juristischen Person in der SAS nicht nur diese juristische Person als rechtlicher Geschäftsführer, sondern auch ihr gesetzlicher Vertreter für die Vermögenslosigkeit haftbar gemacht werden kann. Das Gericht hat diese Haftung ebenfalls auf die natürlichen Personen, die die Holdinggesellschaft und ihre Muttergesellschaft als faktische Geschäftsführer leiten, ausgeweitet.


Es sei daran erinnert, dass der Leiter einer Gesellschaft, die sich in gerichtlicher Liquidation befindet, dazu verurteilt werden kann, die Vermögenslosigkeit, zu der seine Managementfehler beigetragen haben, ganz oder teilweise zu tragen (Art. L. 651-2, al. 1 C. com.). Die Haftung für unzureichende Vermögenswerte gilt insbesondere für rechtliche und faktische Geschäftsführer sowie für natürliche Personen, die "ständige Vertreter" der Geschäftsführer in Form von juristischen Personen sind (Art. L. 651-1 C. com.). Im Gegensatz zu einer von einer juristischen Person geleiteten Société anonyme (SA), bei der zwingend ein ständiger Vertreter bestellt werden muss, kennt die SAS eine solche Regel nicht, was zu der Auslegungsschwierigkeit führte, auf die der Kassationsgerichtshof nun eine Antwort gegeben hat: Wenn es in einer SAS keinen ständigen Vertreter gibt, liegt die Verantwortung bei der natürlichen Person, die der gesetzliche Vertreter der juristischen Person ist.


In diesem Zusammenhang kann sich die Möglichkeit, in der Satzung der SAS, deren Grundsatz die Organisationsfreiheit der Geschäftsleitung ist, vorzusehen, dass die geschäftsführende juristische Person einen ständigen Vertreter als natürliche Person ernennen muss (Grundsatz, dessen Zulässigkeit in einem Urteil bestätigt wurde, Cass. com. 19 janvier 2022, n° 20-14.089 et 20-14.090, F-D), als besonders nützlich für die Organisation von Konzernen erweisen, indem es ermöglicht, den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person, der nicht operativ für die Gesellschaft zuständig wäre, zugunsten eines ständigen Vertreters zu entlasten, der operativ für die Gesellschaft zuständig wäre.


KONTAKT

Contact Person Picture

Laurence Cuillier

Avocate

Partner

+33 6 74 89 00 40

Anfrage senden

Contact Person Picture

Fabiola Seibt

Avocate

Associate Partner

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu