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Lockerung der Anforderungen für die Übernahme von Verträgen, die von einer Gesellschaft in Gründung abgeschlossen wurden

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Die heikle Frage der Übernahme von Verträgen, die von einer Gesellschaft in Gründung abgeschlossen wurden, hat eine wichtige Wendung erfahren.


Der französische Kassationsgerichtshof hat in drei Urteilen vom 29. November 2023 (Nr. 22-12.865, 22-18.295 und 22-21.623) die Bedingungen für die Übernahme von Verträgen, die während der Gründungsphase der Gesellschaft abgeschlossen wurden, deutlich gelockert (Mandatsvertrag zur Buchhaltung, Eröffnung eines Bankkontos, Abschluss eines Domizilierungsvertrags oder gewerblichen Mietvertrags usw.).


Bisher war es erforderlich, dass die, während der Gründungsphase abgeschlossenen Urkunden und Verträge, ausdrücklich den gezeichneten Vermerk „im Namen von" („au nom de") oder „im Auftrag von" („pour le compte de") der „in Gründung befindlichen" Gesellschaft enthielten oder dass diese Elemente aufgelistet, der zu unterzeichnenden Satzung beigefügt wurden. Auch war es notwendig, bei der Benennung des Unterzeichners eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten (so musste z.B. die natürliche Person, die im Namen der in Gründung befindlichen Gesellschaft handelt, vor der in Gründung befindlichen Gesellschaft genannt werden). Wenn dieser Übernahme-Formalismus nicht strikt eingehalten wurde, war die Urkunde bzw. der Vertrag nichtig.


Im Rahmen dieser Urteile erinnert das Gericht daran, dass infolge der ehemaligen Lösung weder die Gesellschaft noch die Person, die im Namen der Gesellschaft handeln wollte für die Erfüllung des Vertrages haften musste. Daher entschied das Gericht, dass es künftig Aufgabe des Richters sein wird, die gemeinsame Absicht der Parteien zu berücksichtigen, um zu analysieren, ob diese tatsächlich die Absicht hatten, den Vertrag über die ausdrücklichen Angaben hinaus für die Gesellschaft abzuschließen. Wenn also diese Hinweise fehlen, kann künftig jede Art von Formulierung, die darauf hinweist, dass die Gesellschaft an der Urkunde interessiert ist, sowie jedes externe Element (wie schriftlicher oder mündlicher Austausch) berücksichtigt werden, um die Urkunde mit der Gesellschaft in Verbindung zu bringen und so die Nichtigkeit zu vermeiden. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass selbst falsche Angaben (wenn die zuletzt eingetragene Gesellschaft eine andere Gesellschaftsform oder eine andere Anzahl von Gesellschaftern hatte als im betreffenden Vertrag angegeben) einer gültigen Übernahme nicht mehr im Wege stehen.


Schließlich ist auch zu erwähnen, dass das Kassationsgericht in einem weiteren Urteil entschied, dass Gesellschaften ab ihrer Eintragung in das Handels- und Gesellschaftsregister Rechtspersönlichkeit besitzen, auch wenn ihnen die SIREN-Nummer noch nicht zugeteilt wurde (Urteil vom 29. Oktober 2023, Nr. 22-16.463). Da diese Nummer lediglich der Identifizierung dient, gilt die betroffene Gesellschaft auch ohne die Zuteilung dieser Nummer nicht mehr als Gesellschaft in Gründung und kann rechtsgültig Verträge ohne den oben genannten Formalismus abschließen.

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