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Neue Verpflichtung zur Aufteilung des Mehrwertes in kleinen Gesellschaften

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​Update 5.3.2025 - Lesedauer: 2 Minuten

Bezugnehmend auf den im Januar publizierten Artikel über die Verpflichtung für Gesellschaften mit mindestens 11 und weniger als 50 Arbeitnehmern, ein System für die Aufteilung des Mehrwertes einzuführen, sofern diese in den letzten drei Jahren einen positiven Nettogewinn von mindestens 1 % ihres Umsatzes erzielt haben (siehe untenstehend) dürfen wir folgendes Update machen:

 

Zur Erinnerung: Unter den unterschiedlichen bestehenden Modellen zur Aufteilung des Mehrwertes können Gesellschaften entscheiden, ob sie ihren Arbeitnehmern eine Prämie für die Aufteilung des Mehrwertes gewähren.

 

Am 10. Februar 2025 griff die französische Regierung auf Artikel 49.3 der französischen Verfassung zurück, um den dritten Teil des Sozialversicherungs-Finanzierungsgesetzes für 2025 zu verabschieden.


Dieses Gesetz enthält eine wichtige Maßnahme in Bezug auf die Wertbeteiligungsprämie und die Aufteilung des Mehrwertes, die nun in die Berechnungsgrundlage für die allgemeine Reduzierung der Arbeitgeberbeiträge aufgenommen werden muss.

Bislang hatte die Zahlung einer Wertbeteiligungsprämie keine Auswirkungen auf die Reduzierung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers oder auf die Löhne der betroffenen Arbeitnehmer. Mit dem neuen Gesetz würde jedoch jeder Euro, der in Form einer Prämie für die Aufteilung des Mehrwertes gezahlt wird, den Betrag der Beitragsermäßigung verringern, welchen der Arbeitgeber für Niedriglöhne zwischen 1 und 1,6-mal dem Mindestlohn erhält (d.h. alle monatlichen Bruttolöhne zwischen 1.801,80 € und 2.882,88 €).

 

In der Praxis bedeutet dies, dass die Gesamtbelastung der Ausbezahlung einer Wertbeteiligungsprämie für den Arbeitgeber mit Mehrkosten verbunden ist (geschätzte Mehrkosten: 15 % bis 20 % des ausbezahlten Betrags). 


Für dasselbe Budget sollten Gesellschaften daher unterschiedliche mögliche Szenarien in Betracht ziehen (Beitragsreduzierung der an die Arbeitnehmer gezahlten Prämien, welche die Mehrkosten absorbieren oder Wahl eines anderen Systems, z.B. die Erfolgsbeteiligung, deren Sozial- und Steuerregime somit attraktiver wäre).


1.1.2025​​​​​​​​​​​​​​​

Ab dem 1. Januar 2025 Gesellschaften mit mindestens 11 und weniger als 50 Arbeitnehmern eine Regelung zur Wertschöpfungsteilung einführen müssen, wenn sie in den letzten drei Jahren einen positiven steuerlichen Nettogewinn in Höhe von mindestens 1 % ihres Umsatzes erzielt haben.

Beispiel: Für das Geschäftsjahr 2025 werden die Jahre 2022, 2023 und 2024 für die Beurteilung der Erfüllung der Bedingung bezüglich der Erzielung eines steuerlichen Nettogewinns berücksichtigt.
 
Diese Gesellschaften müssen :
  • entweder ein Beteiligungs- oder Erfolgsbeteiligungsprogramm einführen ;
  • oder eine Wertteilungsprämie (PPV) auszahlen;
  • oder einen Zuschuss zu einem Arbeitnehmersparplan (PEE, PEI, Perco ou Pereco) auszahlen.
Bitte beachten Sie, dass diese Regelungen grundsätzlich von einer günstigen Sozialversicherungs- und/oder Steuerregelung profitieren.
 
Gesellschaften, die bereits eine der oben genannten Regelungen eingeführt haben, die für das entsprechende Geschäftsjahr gilt, sind davon nicht betroffen.
 
Beispiel: Wenn Ihre Gesellschaft in den Geschäftsjahren 2022, 2023 und 2024 einen steuerlichen Nettogewinn von mindestens 1 % ihres Umsatzes erzielt hat, müssen Sie für das Jahr 2025 ein Beteiligungs- oder Erfolgsbeteiligungsprogramm einführen bzw. einen Zuschuss zu einem Arbeitnehmersparplan
oder eine Wertteilungsprämie (PPV) zahlen.
 
Wenn Ihre Gesellschaft die Bedingungen dieser neuen Verpflichtung für das Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnt, erfüllt, können wir Sie gerne bei der Einführung einer der oben aufgelisteten Regelungen zur Wertschöpfungsteilung unterstützen.
 
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung.​

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