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Stärkung des Instrumentariums der französischen Steuerbehörden zwecks Kontrolle von Verrechnungspreisen

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​​Verrechnungspreise sind in Frankreich bereits seit mehreren Jahren eines der Themen, die zu den meisten Steuerberichtigungen führen, und es scheint, dass dieser Trend nicht umkehrbar ist.

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Neue Maßnahmen, die die Befugnisse der französischen Steuerbehörden bei der Kontrolle von Transferpreisen stärken, wurden bekannterweise über das Haushaltsgesetz für 2024 verabschiedet.[1] 

 

Die Begründung des französischen Gesetzgebers macht deutlich, dass das Ziel gemäß den Ankündigungen im Plan zur Bekämpfung aller Formen von Betrug an den öffentlichen Finanzen darin besteht, "die Fähigkeit der Verwaltung zu stärken, die missbräuchliche Verwendung von Verrechnungspreisregeln aufzudecken und zu sanktionieren".[2]


Es werden zwei Arten von Maßnahmen ergriffen:

  • Diejenigen, die sich auf die Verpflichtung zur schriftlichen Dokumentation der Verrechnungspreispolitik beziehen - 1.;
  • Diejenigen, die sich auf die Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten beziehen - 2.


1. Die Dokumentation der Verrechnungspreispolitik wird gegenüber dem Steuerpflichtiger einklagbar sein und ist nunmehr für zahlreiche Unternehmen verpflichtend​

Erste Maßnahme: Senkung des Schwellenwerts für die Verpflichtung zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation von 400 auf 150 Millionen Euro [3]


Für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen, sind nunmehr in Frankreich  ansässige juristische Personen, die eines der folgenden vier Kriterien erfüllen, verpflichten sich gegenüber der Steuerverwaltung, eine vollständige Dokumentation ihrer Verrechnungspreise (Masterfile und Localfile) zur Verfügung zu stellen:

 

  1. 1einen Jahresumsatz vor Steuern oder ein Bruttovermögen in der Bilanz von mindestens 150 Millionen Euro haben, oder
  2. am Ende des Geschäftsjahres direkt oder indirekt mehr als die Hälfte des Kapitals oder der Stimmrechte einer Rechtsperson mit einem Jahresumsatz vor Steuern oder einem bilanzierten Bruttovermögen von mindestens 150 Millionen Euro halten oder
  3. zu mehr als der Hälfte des Kapitals oder der Stimmrechte am Ende des Geschäftsjahres direkt oder indirekt im Besitz einer juristischen Person mit einem Jahresumsatz vor Steuern oder einem bilanzierten Bruttovermögen von mindestens 150 Millionen Euro sein, oder​
  4. einer steuerlichen Integrationsgruppe in Frankreich angehören, in der mindestens eine juristische Person fällt, die unter 1., 2. oder 3. genannten Kriterien erfüllt.

Die schriftliche Verpflichtung zur Dokumentation der Verrechnungspreise ist demnach nicht mehr das einzige Anliegen von multinationalen Unternehmen und anderen Großkonzernen.

Mittelgroße Konzerne sind nun ebenfalls betroffen und sollten daher nach dem Jahresabschluss 2024 an die Erstellung dieser Dokumentation denken.​

Zweite Maßnahme: Vermutung, dass Gewinne ins Ausland verlagert werden, wenn die in der Verrechnungspreisdokumentation beschriebene Politik nicht eingehalten wird[4]

 

Weicht die vom Steuerpflichtigen angewandte Verrechnungspreismethode von der in seiner schriftlichen Dokumentation (Masterfile und Localfile) vorgesehenen Methode ab, gilt für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2024 die festgestellte Differenz zwischen dem Ergebnis und dem Betrag, welcher bei Einhaltung der in dieser Dokumentation vorgesehenen Methode erreicht worden wäre, als indirekt verlagerter Gewinn.

 

Diese Maßnahme hat eine sehr große Tragweite, da sie die Beweislast umkehrt: Wenn die angewandte Verrechnungspreispolitik nicht mit der in der Dokumentation beschriebenen übereinstimmt, muss nicht mehr die Verwaltung nachweisen, dass eine Gewinnverlagerung ins Ausland stattgefunden hat, sondern der Steuerpflichtiger. Die praktischen Folgen für die Steuerpflichtiger dürften schwerwiegend sein, da es nicht selten zu Abweichungen zwischen der schriftlichen Preispolitik und den tatsächlich in der lokalen Buchhaltung (French GAAP) erfassten Strömen kommt.

 

Die Steuerpflichtigen sollten daher ihre schriftliche Dokumentation zur Verrechnungspreispolitik für das Geschäftsjahr 2024 und folgende besonders sorgfältig prüfen und jede Abweichung zwischen der beschriebenen Methode und ihrer konkreten Anwendung auf die praktizierten Preise antizipieren.

​ 

Dritte Maßnahme: Erhöhung der Mindeststrafe für die Nichtvorlage der Verrechnungspreisdokumentation auf 50.000 Euro (statt 10.000 Euro) [5]

Zur Erinnerung: Wird die Aufforderung der Steuerverwaltung zur Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation nicht oder nur teilweise beantwortet, so wird für jedes geprüfte Geschäftsjahr eine Geldbuße verhängt, die unter Berücksichtigung der Schwere der Verstöße den höheren der beiden folgenden Beträge erreichen kann:

  • 0,5 % des Betrags der Transaktionen, die von Dokumenten oder Ergänzungen betroffen sind, die der Verwaltung nach einer Mahnung nicht zur Verfügung gestellt wurden;
  • 5 % der Berichtigungen des Ergebnisses, die auf der Verrechnungspreiskontrolle beruhen und sich auf Transaktionen beziehen, die von Dokumenten oder Ergänzungen betroffen sind, die der Verwaltung nach einer Mahnung nicht zur Verfügung gestellt wurden.​

Die Geldstrafe darf dementsprechend nicht weniger als 50.000 € betragen, statt wie bisher 10.000 €. ​Für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen, sind nunmehr in Frankreich ansässige juristische Personen, die eines der folgenden vier Kriterien erfüllen, verpflichten sich gegenüber der Steuerverwaltung, eine vollständige Dokumentation ihrer Verrechnungspreise (Masterfile und Localfile) zur Verfügung zu stellen:
  1. Der Steuerpflichtige legt einerseits detaillierte Informationen über die zum Zeitpunkt der Verlagerung zur Preisfindung verwendeten Prognosen vor und weist andererseits nach, dass die erhebliche Differenz zwischen diesen Prognosen und den tatsächlichen Ergebnissen entweder auf das Eintreten unvorhersehbarer Ereignisse bei der Preisfindung oder auf das Eintreten vorhersehbarer Ereignisse zurückzuführen ist, vorausgesetzt, dass die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zum Zeitpunkt der Transaktion nicht erheblich unterschätzt oder überschätzt wurde ;
  2. Die in Frage kommende Übertragung ist durch eine für den betreffenden Zeitraum geltende bilaterale oder multilaterale Preisvereinbarung zwischen den Gerichtsbarkeiten des Übernehmers und des Übertragenden abgedeckt ;
  3. Die Differenz zwischen der Bewertung, die sich aus den zum Zeitpunkt der Transaktion erstellten Prognosen ergibt, und der Bewertung, die anhand der tatsächlichen Ergebnisse festgestellt wird, beträgt weniger als 20 %;
  4. Nach dem Jahr, in dem der Vermögenswert oder das Recht erstmals Einkünfte aus einem nicht mit dem Empfänger verbundenen Unternehmen erzielt hat, ist eine Vermarktungsdauer von fünf Jahren vergangen, und während dieses Zeitraums betrug die Abweichung zwischen den zum Zeitpunkt der Transaktion erstellten Prognosen und den tatsächlichen Ergebnissen weniger als 20 %.​

Zweite Maßnahme: Verlängerung der Frist der Verwaltung von drei auf sechs Jahre, um die Möglichkeit, den Verkaufspreis auf der Grundlage von Ergebnissen nach dem Geschäftsjahr, in dem die Übertragung stattgefunden hat, neu zu bewerten [1]

Die Möglichkeit, den Verkaufspreis auf der Grundlage von Ergebnissen nach dem Geschäftsjahr, in dem die Übertragung stattgefunden hat, zu korrigieren, steht der Steuerverwaltung bis zum Ende des sechsten Jahres (statt des dritten Jahres nach den allgemeinen Regeln) nach dem Jahr, für das die Steuer geschuldet wird, offen.

Wenn demnach die Übertragung eines schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerts im Jahr 2025 erfolgt, hat die Steuerbehörde bis zum 31. Dezember 2031 Zeit, um eine Neubewertung des Verkaufspreises vorzunehmen.

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Dritte Maßnahme: Möglichkeit, über die Verwaltung, den Verkaufspreis auf der Grundlage der Ergebnisse nach dem Geschäftsjahr, in dem die Übertragung stattgefunden hat, neu zu bewerten, auch wenn das Geschäftsjahr, in dem die Übertragung stattgefunden hat, bereits Gegenstand einer Betriebsprüfung war.[2]

Der Gesetzgeber hat eine neue Ausnahmeregelung über die Garantie einer nicht erneut erforderlichen Betriebsprüfung eingeführt, um der Steuerbehörde zu ermöglichen, den Verkaufspreis für die Übertragung schwer zu bewertender immaterieller Vermögenswerte zu überprüfen, auch wenn das Geschäftsjahr, in dem die Übertragung stattgefunden hat, bereits Gegenstand einer Betriebsprüfung war.

​ 

Steuerpflichtiger müssen daher nun über eine noch bessere Dokumentation der Bewertungsberichte verfügen, um den Preis zu rechtfertigen, den sie für die Übertragung schwer zu bewertender immaterieller Vermögenswerte ansetzen.



[1] Maßnahme in Artikel L. 171 B des Livre des Procédures Fiscales (französischen Steuerverfahrensbuches) umgesetzt

[2] Maßnahme in Artikel L. 51 8° des Livre des Procédures Fiscales (französischen Steuerverfahrensbuches) umgesetzt

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Aurélia Froissart

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