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Rücktritt eines Gesellschafters in Gesellschaften mit variablem Kapital: Rechtliche Rahmenbedingungen und Auswirkungen

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​​​veröffentlicht am 6.3.2025 - Lesedauer: 3 Minuten


Kann ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft mit variablem Kapital austreten, obwohl sein Rücktritt den Mindestbetrag des Stammkapitals beeinflusst?


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Die Handelskammer des Kassationsgerichtshofs erinnert in einem Urteil vom 18. Dezember 2024 (Nr. 23-10.695) daran, dass die Artikel L. 231-1, L. 231-5 und L. 231-6 des französischen Handelsgesetzbuchs über Gesellschaften mit variablem Kapital und insbesondere die Bedingungen für den Rücktritt von Gesellschaftern der öffentlichen Ordnung („ordre public“) unterliegen, weshalb nicht gegen sie verstoßen werden darf.

Im vorliegenden Fall teilten die Gesellschafter einer französichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung („ société à responsabilité limitée “, SARL) mit variablem Kapital mit, von ihrer in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit des Rücktrittsrechts zu Nutze machen zu wollen. Außerdem forderten sie die Rückzahlung ihrer Anteile auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das laufende Geschäftsjahr. Ihre Anträge wurden jedoch von der Generalversammlung der SARL abgelehnt.

Das Gericht kommt zu folgendem Urteil: Sinkt bei einer Gesellschaft mit variablem Kapital das Stammkapital durch den Rücktritt eines Gesellschafters unter das satzungsmäßige Minimum, so ergeben sich daraus in Hinsicht auf die sofortige Wirkung des Rücktritts lediglich finanzielle Einschränkungen. In diesem Fall wird die Übernahme der Einlage verschoben.

Ab seinem Rücktritt ist der Gesellschafter bezüglich seiner nichtfinanziellen Eigenschaften nicht mehr verpflichtet, auch wenn das Datum der Übernahme seiner Einlage zu einem späteren Zeitpunkt liegt.
Die Artikel L. 231-1, L. 231-5 und L. 231-6 des französischen Handelsgesetzbuchs über Gesellschaften mit variablem Kapital können auf alle Formen von Handelsgesellschaften (mit Ausnahme von Aktiengesellschaften - „sociétés anonymes“, SA) und von Genossenschaften („sociétés coopératives“) angewandt werden. Sie sind daher auch auf die vereinfachte Aktiengesellschaft („sociétés par actions simplifiée“, SAS), die offene Handelsgesellschaft („sociétés en nom collectif“, SNC), die Kommanditgesellschaft auf Aktien („sociétés en commandite par actions“, SCA) und die Genossenschaft mit variablem Kapital („sociétés coopératives à capital variable“) anwendbar.

Zur Erinnerung: Kein "grundsätzliches" Rücktrittsrecht für Gesellschafter von Gesellschaften mit "festem" Kapital

Im Gegensatz zu Gesellschaften mit variablem Kapital gibt es bei Handelsgesellschaften mit festem Kapital, von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, kein grundsätzliches Rücktrittsrecht.

Diese Annahme wurde vom Kassationsgerichtshof bestätigt: die Tatsache, dass der Gesellschafter einer SARL, im Gegensatz zu anderen kommerziellen und zivilrechtlichen Gesellschaftsformen, kein Rücktrittsrecht hat, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. In der Erwägung, dass der Gesellschafter einer SARL sich nicht in einer vergleichbaren Situation befindet, die bei anderen Gesellschaftsformen den Gesellschaftern per Gesetz ein Rücktrittsrecht zuerkennt, lehnte es das Gericht daher ab, die vorrangige Verfassungsfrage (QPC) an das Verfassungsgericht weiterzuleiten (Cass. com. 13. März 2024 Nr. 23-20.199 F-P). Der Gesellschafter einer SARL mit festem Kapital, der als Gesellschafter austreten möchte, muss einen Käufer finden und seine Geschäftsanteile veräußern.

Die Gesellschafter einer Zivilgesellschaft („société civile”) können sich nur dann ganz oder teilweise aus der Gesellschaft zurückziehen, wenn dieses Recht in der Satzung vorgesehen ist. Sie können sich zurückziehen mit der Genehmigung durch einstimmigen Beschluss der anderen Gesellschafter oder wenn eine gerichtliche Entscheidung aus wichtigen Gründen vorliegt (Artikel 1869 des französischen Zivilgesetzbuchs).
In einer Offenen Handelsgesellschaft („société en nom collectif“) hat der abberufene satzungsmäßige geschäftsführende Gesellschafter (oder der nicht satzungsmäßige geschäftsführende Gesellschafter, wenn sie alle geschäftsführenden Gesellschafter sind) ein Rücktrittsrecht (Artikel L. 221-12 des französischen Handelsgesetzbuchs).

Bei Gesellschaften, deren Aktien börsennotiert auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, und wenn die Mehrheitsgruppe über mindestens 90% des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt, können die Inhaber von Wertpapieren, die Stimmrechte verleihen und nicht der Mehrheitsgruppe angehören, bei der Finanzmarktbehörde („Autorité des marchés financiers“, AMF) beantragen, von den Mehrheitsaktionären die Vorlage eines  öffentlichen Rücknahmeangebots zu verlangen (Artikel L. 433-4 I 1° des Währungs- und Finanzgesetzbuches und Artikel 236-1 der Grundverordnung der AMF). Wenn die AMF diesem Antrag stattgibt, teilt sie ihre Entscheidung den Mehrheitsaktionären mit, die dann verpflichtet sind, dieses Auskaufangebot einzureichen.

Schließlich ist es angebracht, daran zu erinnern, wie wichtig es ist, die Satzung und die Situation genau zu analysieren, bevor sich in einer Gesellschaft mit festem Kapital zu beteiligen, um das Risiko zu vermeiden, inhaftiert zu sein. Gegebenenfalls kann der künftige Gesellschafter eine Satzungsänderung beantragen oder einen Gesellschaftersvertrag aushandeln, der die Modalitäten für ein Rücktrittsrecht unter bestimmten Bedingungen vorsieht. ​​​​​​​​​

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