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Der Kassationsgerichtshof bestätigt die Wirksamkeit der Alternativklausel (amerikanische Klausel oder „Buy-or-Sell-Klausel“)

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Paris | 11.07.2025


In einem Urteil vom 12. Februar 2025 (Nr. 23-16.290) bestätigt die Handelskammer des Kassationsgerichtshofs die Verpflichtung eines Gesellschafters, seine Anteile gemäß einer Alternativangebotsklausel (auch „amerikanische Klausel" oder „Buy-or-Sell-Klausel" genannt) zu verkaufen, da der Preis bestimmbar war und nicht dem Willen einer einzigen Partei überlassen blieb.


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Im vorliegenden Fall hatten zwei Gesellschafter einer SARL einen Gesellschaftervertrag mit einer „Buy-or-Sell"-Klausel geschlossen. Gemäß dieser Klausel konnte jeder Gesellschafter im Falle schwerwiegender und anhaltender Meinungsverschiedenheiten, die den Betrieb der Gesellschaft lähmen und den Gesellschaftsinteressen schaden könnten, dem anderen Gesellschafter anbieten, seine Anteile zu dem in seinem Angebot festgelegten Preis und zu den darin festgelegten Bedingungen zu erwerben. Nimmt der Empfänger das Angebot zum Erwerb der angebotenen Anteile nicht innerhalb von dreißig Tagen an, ist er selbst verpflichtet, seine Anteile zum Preis und zu den Bedingungen des ursprünglichen Veräußerungsangebots an den Anbieter zu veräußern.


Nach Meinungsverschiedenheiten löst der Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft die Klausel aus und bietet dem anderen an, ihm seine Gesellschaftsanteile zu übertragen. Der Mehrheitsgesellschafter und Adressat des Angebots bestreitet die Wirksamkeit der Umsetzung und argumentiert insbesondere, dass die „Buy-or-Sell"-Klausel es allein dem Gesellschafter, der die Klausel in Anspruch nimmt und seine Anteile zum Verkauf anbietet, überlässt, den Preis für die Übertragung der Anteile festzulegen.


Der Kassationsgerichtshof folgt dieser Argumentation nicht. Er ist der Ansicht, dass der durch die „Buy-or-Sell"-Klausel vorgesehene Mechanismus die Festlegung des Preises nicht dem Willen einer einzigen Partei überlässt. Der Anbieter bietet nämlich an, die Anteile zum einen bestimmten Preis an den Empfänger zu übertragen, verpflichtet sich aber alternativ, die Anteile des Empfängers zum gleichen Preis zu erwerben, je nachdem, für welche Option dieser sich entscheidet. Die Wahl der Transaktionsrichtung (Veräußerung oder Erwerb) liegt somit beim Empfänger, der letztlich entscheidet, ob der angebotene Preis der Kaufpreis für die Anteile des Anbieters oder der Verkaufspreis für seine eigenen Anteile an den Anbieter ist.


Es ist wichtig zu betonen, dass der Kassationsgerichtshof darauf hingewiesen hat, dass die Auslösung der „Buy-or-Sell"-Klausel im vorliegenden Fall objektiven Bedingungen unterlag („das Vorliegen einer schwerwiegenden und anhaltenden Meinungsverschiedenheit zwischen den Gesellschaftern"), was darauf hindeutet, dass diese Art von Klausel nicht die gleiche wohlwollende Behandlung erfahren hätte, wenn ihre Auslösung in der Hand der Parteien gelegen hätte.


Schließlich beanstandete der empfangende Gesellschafter noch die Modalitäten der Umsetzung der Klausel und machte geltend, dass die Verpflichtung des Anbieters (Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer) zur Einhaltung von Treu und Glauben ihn dazu verpflichte, dem Empfänger (Mehrheitsgesellschafter und nicht geschäftsführender Gesellschafter) alle Unterlagen zur Beurteilung des Angebots zu übermitteln. Der Kassationsgerichtshof folgte dieser Argumentation ebenfalls nicht und stellte fest, dass (i) der Wortlaut der Klausel keine vorherigen Überprüfungen verlangte und (ii) der Empfänger nicht nachgewiesen hatte, dass er bestimmte Buchhaltungsunterlagen vom Geschäftsführer angefordert hatte.


Somit bestätigt diese Entscheidung eine klassische Lösung, die von M&A-Praktikern gewählt wird, um Blockadesituationen zwischen Gesellschaftern (insbesondere bei gleicher Kapitalverteilung) zu beenden, und unterstreicht gleichzeitig, wie wichtig es ist, sich nicht nur bei der Ausarbeitung eines Gesellschaftervertrags, sondern auch bei dessen Umsetzung beraten zu lassen. In der Phase der Ausarbeitung hätte der Wortlaut der „Buy-or-Sell"-Klausel den nicht geschäftsführenden Gesellschafter schützen können, indem er dem Geschäftsführer die Vorlage der für die Beurteilung des Angebots erforderlichen Unterlagen auferlegt hätte. Bei der Umsetzung hätte der nicht geschäftsführende Gesellschafter die Nachweise für seine Aufforderungen an den geschäftsführenden Gesellschafter zur Vorlage der Buchhaltungsunterlagen aufbewahren müssen.

Schließlich basieren diese Ausführungen des Kassationsgerichtshofs zu einer „Buy-or-Sell"-Klausel in Bezug auf Gesellschaftsanteile einer SARL auf Artikel 1591 des französischen Zivilgesetzbuches und sollten daher ohne Weiteres auf Klauseln in Bezug auf Aktien einer SA, SAS oder SCA übertragbar sein.​


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