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Erlass über die Beschilderung des Rauchverbotes im Unternehmen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Paris | 04.08.2025

Ein am 22. Juli im Amtsblatt veröffentlichter Erlass legt neue Beschilderungsmodelle für Frankreich fest, die an Orten innerhalb des Unternehmens, an denen das Rauchen verboten ist, sowie in Raucherbereichen zu verwenden sind. Er ersetzt den vorherigen Erlass vom 1. Dezember 2010, der ebenfalls das Rauchverbot in Arbeitsräumen betraf.

 

Zur Erinnerung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, an den betroffenen Stellen im Unternehmen gut sichtbare Rauchverbotsschilder mit einem Warnhinweis anzubringen. Ebenso muss an den Eingängen von Raucherbereichen ein Gesundheitshinweis gemäß Artikel R. 3512-7 des französischen Gesundheitsgesetzbuchs angebracht werden. Grundsätzlich müssen die neuen Modelle ab dem 23. Juli eingehalten werden.

 

Zu beachten ist allerdings:

 

  • dass die Beschilderung für Raucherbereiche, die vor Veröffentlichung des Erlasses gedruckt oder herausgegeben wurde und dem alten Modell von 2010 entspricht, noch sechs Monate lang gültig bleibt.
  • dass die Beschilderung für Rauchverbot, die vor dem 22. Juli entworfen oder gedruckt wurde, unbegrenzt gültig bleibt, wenn sie den alten Vorlagen entspricht oder gemäß einer kommunalen Verordnung angebracht wurde. Sie muss jedoch deutlich auf das Rauchverbot, den entsprechenden Artikel des Gesundheitsgesetzbuchs, die Nummer der Tabakentwöhnungshilfe (Tabac info service) sowie auf mögliche Strafen bei Verstößen hinweisen.

 

Nachstehend finden Sie die neue Beschilderungsmodelle für das Rauchverbot und für Raucherbereiche :

 

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Gerne steht Ihnen das Arbeitsrecht-Team von Rödl & Partner Avocats für weitere Informationen jederzeit zur Verfügung.​​​


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